Herzliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung am Samstag, 06. Januar 2024 um 14:00 Uhr in der Stadthalle Erbendorf des Freiwilligen Feuerwehr Erbendorf e.V.
Vorgeschlagene Tagesordnung:
Anträge zur Versammlung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
Auf Euer Kommen freuen sich stellvertretend Tobias Bollmann (1. Vorsitzender), Bernhard Schmidt (Kommandant) und Kurt Schraml (organisatorischer Leiter Spielmannszug).
Hier können die Satzungstexte als ganzes angesehen werden
Aktuelle Satzung
Entwurf Neue Satzung
Im Nachfolgenden werden die Änderungen dargestellt:
§ 4 Absatz 1
Alt
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 9. Lebensjahr vollendet hat.
Neu
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8 Absatz 1
Alt
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern
1.1 dem Vorsitzenden
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem Schriftführer
1.4 dem Kassenwart der Freiwilligen Feuerwehr
1.5 dem Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr und seinem Stellvertreter
1.6 dem Jugendwart
1.7 dem organisatorischen Leiter des Spielmannszugs und dem Stabführer
1.8 einen Beisitzer für aktive Vereinsmitglieder
1.9 einen Beisitzer für ehemalige Feuerwehrdienstleistende, ehemalige Spielleute und fördernde Mitglieder
Neu
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem 3. Vorsitzenden
1.4 dem Schriftführer
1.5 dem Kassenwart der Freiwilligen Feuerwehr
1.6 dem Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr und seinem Stellvertreter
1.7 dem Jugendwart
1.8 dem organisatorischen Leiter des Spielmannszugs und dem Stabführer
1.9 einen Beisitzer für aktive Vereinsmitglieder
1.10 einen Beisitzer für ehemalige Feuerwehrdienstleistende, ehemalige Spielleute und fördernde Mitglieder
§ 8 Absatz 2
Alt
Die unter Absatz 1 Nummern 1.1 bis 1.4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die unter Absatz 1 Nummern 1.8 bis 1.9 genannten Vorstandsmitglieder werden von den jeweiligen Mitgliedern auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Der Vorstand kann zu Sitzungen auch andere Personen laden, die jedoch über kein Stimmrecht verfügen.
Neu
Die unter Absatz 1 Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die unter Absatz 1 Nummern 1.9 bis 1.10 genannten Vorstandsmitglieder werden von den jeweiligen Mitgliedern auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Der Vorstand kann zu Sitzungen auch andere Personen laden, die jedoch über kein Stimmrecht verfügen.
§ 9 Absatz 2
Alt
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Intern gilt, das Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 3000 DM für den Verein nur dann verbindlich sind, wenn der Vorstand zustimmt hat.
Neu
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Intern gilt, das Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.500,- € für den Verein nur dann verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 12 Absatz 2
Alt
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Neu
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden geleistet werden.
§ 13 Absatz 3
Alt
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung am Schaukasten des Feuerwehrhauses (Bräugasse 35, 92681 Erbendorf) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Neu
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung am Schaukasten des Feuerwehrhauses (Bräugasse 35, 92681 Erbendorf) und durch Bekanntmachung auf der Homepage (http://www.ffw-erbendorf.de) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Im Steinwaldecho soll ein Hinweis auf den Termin der Mitgliederversammlung erscheinen.
§ 17 Inkraftreten
Alt
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Januar 1999 von den 83 erschienen und stimmberechtigten Mitgliedern mit 62 Stimmen gegen 14 Stimmen bei sieben Enthaltungen beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Neu
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Januar 2024 von den … erschienen und stimmberechtigten Mitgliedern mit …. Stimmen gegen …. Stimmen bei … Enthaltungen beschlossen. Die geänderte Satzung tritt umgehend in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt zeitnah.